Aus ihren Aussagen an der vorinstanzlichen Verhandlung lässt sich auf ihre Bereitschaft schliessen, dies auch zukünftig zu tun. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht einerseits in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (vgl. dazu auch unten E. 3.2.4) und werden andererseits sogenannte "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" bei der Einkommensermittlung der Beteiligten berücksichtigt; ihnen wird erst bei der Überschussverteilung Rechnung getragen, soweit dafür überhaupt finanzieller Spielraum besteht (BGE 147 III 265 E. 7.1).