3.1.4. Würdigung Soweit die Parteien sich zur Einkommenssituation der Klägerin während der Anstellung bei der F._____ AG von Dezember 2024 – März 2024 äussern, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen, da dieser Zeitraum inzwischen verstrichen ist und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsentscheids ist (vgl. E. 2).