3.1.3. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin neben der vorübergehenden Anstellung bei der F._____ AG keinen Nebenerwerb werde generieren können, zumal mit zusätzlichen Trinkgeldeinnahmen zu rechnen sei. Im Übrigen sei die Klägerin auf ihrer an der vorinstanzlichen Verhandlung geäusserten Bereitschaft zu behaften, auch ab August 2025 (neben dem 50 % - Pensum) einen Nebenerwerb zu erwirtschaften (Berufungsantwort S. 5).