Die Rügen der Klägerin im Berufungsverfahren betreffen sowohl die Einkommen der Parteien als auch einzelne Elemente der Berechnung der Existenzminima der Familienmitglieder. Die beiden ersten Phasen sind allerdings zufolge Zeitablaufs nicht mehr zu überprüfen, nachdem die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Dauer des vorliegenden Verfahrens durch einen Massnahmeentscheid geregelt ist (angefochtener Entscheid E. 7.2.1) und in die dort getroffene Unterhaltsregelung nicht rückwirkend eingegriffen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3).