2. Berufungsgegenstand Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Höhe des vom Beklagten zu bezahlenden Kinderunterhalts. Die Vorinstanz bestimmte diesen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (vgl. BGE 147 III 265 ff.) gestützt auf die von ihr festgestellten Einkommen und Existenzminima der Parteien und der Kinder für sechs Phasen, wobei sich die sechste Phase von der fünften Phase lediglich hinsichtlich des nicht gedeckten Unterhalts (Art. 301a lit. c ZPO) und des Betreuungsunterhalts, nicht aber hinsichtlich des festgesetzten Unterhaltsbeitrags als solchen unterscheiden.