2. Es sei der Klägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2025 beantragte der Beklagte: " 1. Die Berufung vom 3. Januar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: