Ab dem Bezug einer eigenen Wohnung reduzieren sich die vorgenannten Unterhaltsbeträge um je CHF 105.00. Der Berufungsbeklagte weist sich diesfalls unaufgefordert gegenüber der Berufungsklägerin mittels des entsprechenden Mietvertrages aus. Lebt der Berufungsbeklagte in einer Wohngemeinschaft oder einem Konkubinat, reduzieren sich die Unterhaltsbeträge nicht. 5. Mit dem gemäss Ziffer 4 festgesetzten Unterhaltsbeträge wird der gebührende Bedarf der Kinder gedeckt.