2.6. Mit Entscheid vom 12. August 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Muri unter anderem: " 1. Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2020, wird der Klägerin zugeteilt. […] 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: Für C._____: