Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.1 (VF.2023.1) Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz, […] Gegenstand Kinderunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2018, und D._____, geboren am tt.mm. 2020. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri beantragte die Klä- gerin unter anderem: " 1. Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2018 und D._____, geb. tt.mm.2020, sei der Klägerin zuzuspre- chen. […] 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der ge- meinsamen Kinder monatlich vorschüssig die folgenden Unterhaltsbei- träge (nachfolgende Beträge gelten pro Kind) zuzüglich allfällig bezo- gener Kinderzulagen zu bezahlen: - ab 16.11.2022: CHF 1'890.00 - ab 01.08.2025: CHF 1'410.00 - ab 01.08.2033: CHF 1'356.00 - ab 01.10.2036: CHF 1'256.00 Die Unterhaltspflicht sei bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, mindestens aber bis zur Volljäh- rigkeit desselben festzulegen. […]" 2.2. Mit Klageantwort vom 28. August 2023 beantragte der Beklagte unter an- derem: " […] 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb.tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen […] […] 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (pro Kind) die folgenden Unterhaltsbeiträge – jeweils mo- natlich voraus und zzgl. allfällig bezogener Kinder/Ausbildungszulagen – an die Kindsmutter zu leisten. -3- - CHF 12.15 (wovon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 16. November 2022 bis und mit Juli 2023; - CHF 0.00, ab August 2023 bis und mit Juli 2033; - CHF 0.00, ab August 2033 bis und mit September 2036 - CHF 0.00, ab Oktober 2036 bis Abschluss ordentliche Erstausbildung. Es seien die jeweiligen Mankos auf Seiten der Kinder gerichtlich fest- zuhalten. Eine Anpassung dieser Anträge nach Ergebnis des Beweisverfahrens wird explizit vorbehalten. […]" 2.3. Mit Replik vom 22. September 2023 und Duplik vom 6. November 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. An der Verhandlung vom 23. April 2024 wurden die Parteien befragt und sie nahmen zum Beweisergebnis Stellung. 2.5. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 19. Juni 2024 und 27. Juni 2024. 2.6. Mit Entscheid vom 12. August 2024 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Muri unter anderem: " 1. Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2020, wird der Klägerin zuge- teilt. […] 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: Für C._____: - Fr. 661.40 (davon Fr. 212.65 als Betreuungsunterhalt) ab Rechts- kraft des Urteils bis Umzug des Beklagten in eigene Wohnung; -4- - Fr. 553.35 (davon Fr. 133.35 als Betreuungsunterhalt) ab Auszug des Beklagten in eine eigene Wohnung bis 31. Juli 2025; - Fr. 519.85 (davon Fr. 66.50 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2025 bis 31. Oktober 2028; - Fr. 665.30 (davon Fr. 30.15 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Novem- ber 2028 bis 30. September 2030; - Fr. 603.40 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit. Für D._____: - Fr. 761.40 (davon Fr. 212.65 als Betreuungsunterhalt) ab Rechts- kraft des Urteils bis Umzug des Beklagten in eigene Wohnung; - Fr. 653.35 (davon Fr. 133.35 als Betreuungsunterhalt) ab Auszug des Beklagten in eine eigene Wohnung bis 31. Juli 2025; - Fr. 519.85 (davon Fr. 66.50 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2025 bis 31. Oktober 2028; - Fr. 465.30 (davon Fr. 30.15 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Novem- ber 2028 bis 30. September 2030; - Fr. 603.40 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit. 5. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 4 ist der gebüh- rende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Dazu fehlen monatlich fol- gende Beträge: Für C._____: - Fr. 28.95 (davon Fr. 28.95 als Betreuungsunterhalt) ab Auszug des Beklagten in eine eigene Wohnung bis 31. Juli 2025; - Fr. 16.60 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2030 bis 31. Juli 2033; - Fr. 68.95 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit. Für D._____: - Fr. 28.95 (davon Fr. 28.95 als Betreuungsunterhalt) ab Auszug des Beklagten in eine eigene Wohnung bis 31. Juli 2025; - Fr. 16.60 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2030 bis 31. Juli 2033; -5- - Fr. 68.95 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen: bei der Klägerin (exkl. Familienzulagen): - bis 31. Juli 2025: Fr. 1'661.00 - von 1. August 2025 bis 31. Juli 2033 (50 % Pensum) Fr. 2'026.00 - ab 1. August 2033 (80 % Pensum) Fr. 2'922.00 beim Beklagten (exkl. Familienzulagen): - für sämtliche Phasen: Fr. 3'822.00 bei C._____ - für sämtliche Phasen (Familienzulagen): Fr. 230.00 bei D._____ - für sämtliche Phasen (Familienzulagen): Fr. 230.00" 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. November 2024 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. Januar 2025 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 12.08.2024 des Präsidiums des Familiengerichts Muri sei in folgenden Ziffern aufzuheben und neu zu fassen: 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge zuzüglich allfälligen bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen zu bezahlen: Für C._____: Ab Rechtskraft bis 31.07.2025 CHF 987.00 Ab 01.08.2025 bis 30.11.2028 CHF 907.00 Ab 01.12.2028 bis 30.09.2030 CHF 1'057.00 Ab 01.10.2030 bis 31.07.2033 CHF 1'007.00 Ab 01.08.2033 CHF 935.00 Für D._____: Ab Rechtskraft bis 31.07.2025 CHF 1'082.00 Ab 01.08.2025 bis 30.11.2028 CHF 1'002.00 Ab 01.12.2028 bis 30.09.2030 CHF 952.00 Ab 01.10.2030 bis 31.07.2033 CHF 1'102.00 Ab 01.08.2033 CHF 930.00 Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung, mindestens ab bis zur Volljährigkeit. -6- Ab dem Bezug einer eigenen Wohnung reduzieren sich die vor- genannten Unterhaltsbeträge um je CHF 105.00. Der Beru- fungsbeklagte weist sich diesfalls unaufgefordert gegenüber der Berufungsklägerin mittels des entsprechenden Mietvertra- ges aus. Lebt der Berufungsbeklagte in einer Wohngemein- schaft oder einem Konkubinat, reduzieren sich die Unterhalts- beträge nicht. 5. Mit dem gemäss Ziffer 4 festgesetzten Unterhaltsbeträge wird der gebührende Bedarf der Kinder gedeckt. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeträge gemäss Ziffer 4 wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegan- gen: Bei der Klägerin (exkl. Familienzulagen): - Aktuell: CHF 1'461.00 - Ab August 2025: CHF 1'826.00 - Ab August 2033: CHF 2'921.60 - Ab Oktober 2036 CHF 3'652.00 Beim Beklagten (hypothetisch): - CHF 5'330.00 Bei den Kindern (Kinderzulagen): - Je CHF 230.00 2. Es sei der Klägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Las- ten des Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2025 beantragte der Beklagte: " 1. Die Berufung vom 3. Januar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsklägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgrundsätze im Berufungsverfahren Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 -7- ZPO). Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurteilung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime be- freien die Parteien indessen weder von ihrer Behauptungs- und Substanti- ierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommen- tar [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Ferner gilt die Offi- zialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 2. Berufungsgegenstand Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Höhe des vom Beklag- ten zu bezahlenden Kinderunterhalts. Die Vorinstanz bestimmte diesen ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der zweistufigen Me- thode mit Überschussverteilung (vgl. BGE 147 III 265 ff.) gestützt auf die von ihr festgestellten Einkommen und Existenzminima der Parteien und der Kinder für sechs Phasen, wobei sich die sechste Phase von der fünften Phase lediglich hinsichtlich des nicht gedeckten Unterhalts (Art. 301a lit. c ZPO) und des Betreuungsunterhalts, nicht aber hinsichtlich des festgesetz- ten Unterhaltsbeitrags als solchen unterscheiden. Die Rügen der Klägerin im Berufungsverfahren betreffen sowohl die Einkommen der Parteien als auch einzelne Elemente der Berechnung der Existenzminima der Familien- mitglieder. Die beiden ersten Phasen sind allerdings zufolge Zeitablaufs nicht mehr zu überprüfen, nachdem die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Dauer des vorliegenden Verfahrens durch einen Massnahmeentscheid geregelt ist (angefochtener Entscheid E. 7.2.1) und in die dort getroffene Unterhaltsregelung nicht rückwirkend eingegriffen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). 3. Einkommen 3.1. Klägerin 3.1.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von einem tatsächlichen Einkommen von Fr. 1'661.00 bis zum 31. Juli 2025 aus. Sie stellte dabei auf ein tatsäch- liches Einkommen aus einer Anstellung von 40 % bei der E._____ GmbH von Fr. 1'461.00 ab sowie auf zusätzliche tatsächliche Einnahmen aus ei- ner Anstellung bei einem Bergrestaurant in der Wintersaison, welche auf das ganze Jahr umgerechnet Fr. 200.00 pro Monat ausmachen würden (E. 8.1.1. des angefochtenen Entscheids). Ab dem 1. August 2025 rech- nete die Vorinstanz der Klägerin ein Einkommen (bei einem Arbeitspensum -8- von 50 %) von Fr. 2'026.00 bis am 31. Juli 2033 und schliesslich ein Ein- kommen (bei einem Arbeitspensum von 80 %) von Fr. 2'922.00 ab dem 1. August 2033 an. 3.1.2. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin bringt mit der Berufung vor, ihre berufliche Situation habe sich vorübergehend verändert. Die Anstellung bei der E._____ GmbH sei auf- grund des Mutterschaftsurlaubs der Inhaberin von derselben auf Ende No- vember 2024 aufgelöst worden. Seit 1. Dezember 2024 sei die Klägerin bei der F._____ AG als Servicemitarbeiterin in einem 40 % -Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 1'950.00 angestellt, womit sie einen monatlichen Brutto- lohn von Fr. 1'950.00 generiere. Einen 13. Monatslohn erhalte sie nicht. Da der Bruttolohn bei der F._____ AG dem Bruttolohn bei der E._____ GmbH entspreche, gehe die Klägerin davon aus, dass sie denselben Nettolohn wie bei der E._____ GmbH, nämlich Fr. 1'461.00 monatlich, verdienen werde. Bei dieser Ausgangslage werde die Klägerin in dieser Wintersaison aber kein zusätzliches Nebenerwerbseinkommen generieren können. Ab April 2025 werde die Klägerin voraussichtlich wieder ausschliesslich für die E._____ GmbH tätig sein und Fr. 1'461.00 pro Monat generieren. Ab Au- gust 2025, wenn D._____ in den Kindergarten komme, sei ihr ein hypothe- tisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen. Es könne das bei E._____ GmbH erzielte Einkommen linear auf Fr. 1'826.00 hochgerechnet werden. Entgegen der Vorinstanz könne der Klägerin aber nicht noch zu- sätzlich ein Nebenerwerb zugemutet werden (Berufung Ziff. 2.2.). 3.1.3. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin neben der vorübergehenden An- stellung bei der F._____ AG keinen Nebenerwerb werde generieren kön- nen, zumal mit zusätzlichen Trinkgeldeinnahmen zu rechnen sei. Im Übri- gen sei die Klägerin auf ihrer an der vorinstanzlichen Verhandlung geäus- serten Bereitschaft zu behaften, auch ab August 2025 (neben dem 50 % - Pensum) einen Nebenerwerb zu erwirtschaften (Berufungsantwort S. 5). 3.1.4. Würdigung Soweit die Parteien sich zur Einkommenssituation der Klägerin während der Anstellung bei der F._____ AG von Dezember 2024 – März 2024 äus- sern, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen, da dieser Zeitraum inzwi- schen verstrichen ist und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsentscheids ist (vgl. E. 2). In Bezug auf ihren Nebenerwerb hat die Klägerin anlässlich der Verhand- lung vom 23. April 2024 ausgesagt, es habe sich um eine Saisonstelle bei den Bergbahnen gehandelt, wobei sie (während der Skisaison) von De- zember bis März an den Samstagen und Feier- / Ferientagen, an denen die Kinder beim Beklagten gewesen seien, dort habe arbeiten können. Auf die -9- Frage, ob sie dies das nächstes Jahr wieder machen könne, antwortete sie: "Wenn sie mich wollen, wieso nicht" (Protokoll S. 10 f., act. 97 f.). Die Klägerin hat bereits bisher, obwohl sie nach dem Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481) noch nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, ein Er- werbseinkommen erzielt, unter anderem mit den Einsätzen in einem Res- taurant in einem Skigebiet während der Wintersaison an den Tagen, an denen die Kinder vom Beklagten betreut worden sind. Aus ihren Aussagen an der vorinstanzlichen Verhandlung lässt sich auf ihre Bereitschaft schlies- sen, dies auch zukünftig zu tun. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung besteht einerseits in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (vgl. dazu auch unten E. 3.2.4) und werden anderer- seits sogenannte "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" bei der Ein- kommensermittlung der Beteiligten berücksichtigt; ihnen wird erst bei der Überschussverteilung Rechnung getragen, soweit dafür überhaupt finanzi- eller Spielraum besteht (BGE 147 III 265 E. 7.1). Vorliegend ist nicht er- sichtlich, weshalb die Klägerin nicht auch bei einem Haupterwerbspensum von 50 % die Tage, an denen die Kinder beim Beklagten sind, in der Win- tersaison für zusätzliche Arbeitseinsätze nutzen kann und wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Einnahmen auch im Zeit- raum vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2033 berücksichtigt hat (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 10.1.). In Bezug auf das Einkommen der Klägerin sind die vorinstanzlichen Fest- stellungen damit nicht zu beanstanden. 3.2. Beklagter 3.2.1. angefochtener Entscheid Zum Einkommen des Beklagten führte die Vorinstanz aus, diesem sei seine Stelle bei der G._____ GmbH per 31. Juli 2023 gekündigt worden, worauf- hin er den landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern übernommen habe. Der Argumentation der Klägerin, der Beklagte sei grundsätzlich be- rechtigt gewesen, seine Anstellung aufzugeben und den Hof zu überneh- men, jedoch nur unter der Prämisse, dass seine Leistungsfähigkeit nicht abnehme, könne nicht gefolgt werden, denn gemäss Aussage der Klägerin sei bereits in der Vergangenheit geplant gewesen, dass der Beklagte den Hof seiner Eltern übernehmen werde. Der Beklagte habe auch eine Ausbil- dung als Landwirt abgeschlossen. Entsprechend wäre das Einkommen des Beklagten auch ohne die Trennung der Parteien durch die Übernahme des Hofes gesunken und es sei mit dem Einkommen des Beklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt zu rechnen. Die Vorinstanz veran- schlagte dieses Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Jahresnet- togewinn des Betriebs in den Jahren 2020, 2021 und 2022 mit monatlich Fr. 3'822.00 (angefochtener Entscheid E. 8.2.1.). - 10 - 3.2.2. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, der Beklagte sei mutmasslich weiterhin in angestellter Form oder auf Mandatsbasis für die G._____ GmbH tätig. Im Übrigen habe die Vorinstanz das effektive Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt falsch berechnet. Sodann müsse dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wer- den. Selbst wenn die Parteien ursprünglich geplant haben sollten, dereinst den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Beklagten zu übernehmen, sei dieser Plan stets unter der Prämisse des gemeinsamen Zusammenle- bens gestanden. Die Parteien hätten den Plan nicht umgesetzt, wenn mit dem daraus resultierenden Einkommen nicht einmal das betreibungsrecht- liche Existenzminimum der Familie hätte gedeckt werden können. Bei der G._____ GmbH habe der Beklagte ein monatliches Einkommen von min- destens Fr. 5'160.00 generiert. Den Lohnausweis 2023 habe der Beklagte nie zu den Akten gereicht. Gemäss dem Lohnrechner des Bundesamtes verdiene ein Landmaschinenmechaniker ohne Kaderfunktion brutto rund Fr. 5'925.00. Ausgehend vom bisherigen Einkommen des Beklagten sowie den statistischen Lohnangaben erscheine ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 5'330.00 realistisch (Berufung Ziff. 2.4.). 3.2.3. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet, weiterhin für die G._____ GmbH tätig zu sein. Er stimmt der Klägerin teilweise zu, dass die Vorinstanz sein Einkommen als Landwirt nicht korrekt ermittelte, schliesst aber unter Einbezug der neu vor- liegenden Rechnung für das Jahr 2023 mit Fr. 3'674.80 auf ein tieferes durchschnittliches Monatseinkommen als gemäss dem angefochtenen Ent- scheid. In Bezug auf die verlangte Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens führt der Beklagte aus, es sei immer, schon bevor er die Klägerin kennengerlernt habe, sein familieninterner Plan gewesen, den landwirt- schaftlichen Betrieb seiner Eltern zu übernehmen. Alles sei darauf vorbe- reitet und aufgegleist gewesen, deshalb habe er auch zum Zeitpunkt des Kennenlernens schon auf bzw. neben dem bäuerlichen Betrieb gewohnt und dort mitgearbeitet. Es sei der gemeinsame Beschluss gefasst worden, den Betrieb zu übernehmen und gemeinsam zu betreiben. So wäre auch genügend Arbeitskraft vorhanden gewesen, um genügend Einkommen für die Familie zu erwirtschaften und den Eltern des Beklagten die verdiente und geplante Pensionierung zu ermöglichen. 3.2.4. Rechtliches Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Unterhaltspflichtige bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prüfen, ob der betroffene Unterhaltsschuldner in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedin- gungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des - 11 - Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Da hypotheti- sche Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zu- kunft angerechnet werden dürfen, ist einem Unterhaltspflichtigen zur Um- stellung seiner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Fami- lienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht ei- ner Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Unterhaltsschuldner hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Un- terhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wei- terhin voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem unfreiwilligen Stellen- wechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Auf- nahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unter- haltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstren- gungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebens- gestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen ein- schränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). 3.2.5. Würdigung Der Beklagte bestreitet nicht, dass er in seinem früheren Beruf bei der G._____ GmbH monatlich netto rund Fr. 5'160.00 verdient hat. Dies stimmt auch mit der Klageantwortbeilage 10 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Januar 2023 überein. Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'400.00 erhielt der Beklagte Fr. 5'162.55 ausbezahlt, wobei darin auch Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.00 enthalten gewesen sind. Aus der ebenfalls mit Klageantwortbeilage 10 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2022 ergibt sich sodann, dass dem Beklagten ein 13. Monatslohn bezahlt worden ist. Dies entspricht einem Monatslohn von ca. Fr. 5'160.00 ([Auszahlungsbetrag Fr. 5'162.55 ./. Kinderzulagen Fr. 400.00] x 13 / 12). Damit verdiente der Beklagte monatlich weit über Fr. 1'000.00 mehr, als er gemäss dem angefochtenen Entscheid als selbständiger Land- wirt verdient, gemäss der eigenen Berechnung des Beklagten sind es sogar fast Fr. 1'500.00. - 12 - Zwar ist dem Beklagten seine Anstellung bei der G._____ GmbH mit Schreiben vom 30. April 2023 (Klageantwortbeilage 8) auf Ende Juli 2023 gekündigt worden. Der Beklagte hat aber nicht behauptet, dass er eine an- dere Anstellung als Landmaschinenmechaniker gesucht hätte. Vielmehr sagte er an der vorinstanzlichen Verhandlung aus, eine Rückkehr zu sei- nem früheren Arbeitgeber sei keine Option. Es sei sein Kindheitstraum und Ziel gewesen, den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb zu übernehmen. Er habe dafür eine Ausbildung gemacht und sei stolz auf die Übernahme des Betriebs. In der Landwirtschaft sei man der eigene Chef, was er gegenüber einem System bevorzuge, in welchem einem gesagt werde, was man ma- chen müsse (Protokoll S. 24, act. 111). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine Anstellung als Landma- schinenmechaniker finden und einen vergleichbaren Lohn wie bei seiner früheren Anstellung erzielen könnte. Darauf weist auch hin, dass der Ei- gentümer seines früheren Arbeitgebers in der Lokalzeitung über Fachkräf- temangel berichtet und einen Mitarbeitenden gesucht hat (vgl. an der Ver- handlung vom 24. April 2024 von der Klägerin eingereichte Beilage 2). Der Beklagte zieht es jedoch vor, seine Erwerbskraft nicht auszuschöpfen und gibt sich mit seinem deutlich geringeren Einkommen als Landwirt zufrieden. Dies ist im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Leistung von Kin- desunterhalt und bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen nicht akzeptabel. Vom Beklagen muss verlangt werden, seine persönlichen beruflichen Ziele und Wünsche hinter seine Verpflichtung zu stellen, für den Unterhalt seiner Kinder aufzukommen. Dies gilt auch für die Interessen sei- ner Eltern an der Übergabe des Hofes, ist der Beklagte doch gegenüber seinen Eltern im Gegensatz zu seinen Kindern nicht unterhaltspflichtig. Nicht massgeblich ist entgegen der Vorinstanz, dass die Parteien während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Übernahme des Hofs planten, denn aufgrund der Trennung der Parteien sind Mehrkosten entstanden, welche entsprechend auch ein höheres Einkommen respektive eine bes- sere Ausschöpfung der Erwerbskraft erfordern. Es ist dem Beklagten somit das Einkommen anzurechnen, das er als Landmaschinenmechaniker er- zielen kann. Eine Übergangsfrist ist dafür nicht anzusetzen, da er bereits nach seiner Kündigung bei seinem alten Arbeitgeber eine solche Stelle hät- ten suchen und antreten müssen. In Bezug auf die Höhe des Einkommens kann auf den Betrag von Fr. 5'160.00 gemäss seiner früheren Anstellung abgestellt werden, zumal dieser auch ungefähr im Bereich des von der Klä- gerin geltend gemachten in diesem Beruf möglichen Bruttoeinkommens von Fr. 5'925.00 (x 0.87 [bei ca. 13 % Sozialversicherungsabzüge inkl. Bei- trag an Pensionskasse] = Fr. 5'145.75) liegt. - 13 - 3.3. Kinder Den beiden Kindern hat die Vorinstanz die Kinderzulagen von je Fr. 230.00 als Einkommen angerechnet. Dies ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. 4. Existenzminima 4.1. Klägerin 4.1.1. angefochtener Entscheid Das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum der Klägerin legte die Vor- instanz in der Zeit bis Ende Juli 2025 auf Fr. 1'985.60 fest (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00 abzgl. Wohnkostenanteile der Kin- der Fr. 500.00; Arbeitsweg Fr. 285.60; keine KVG-Kosten, da volle Prämi- enverbilligung). Ab dem 1. August 2025 berücksichtigte sie zusätzlich Kos- ten für auswärtige Verpflegung von Fr. 40.00 und ging von einem entspre- chend angepassten Existenzminimum von Fr. 2'025.60 aus. Ab dem 1. Au- gust 2033 rechnete die Vorinstanz mit erhöhten Arbeitswegkosten von Fr. 571.20 und Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.00. Im Übri- gen berücksichtigte sie in der Annahme, dass nur noch eine hälftige Prä- mienverbilligung gewährt werden wird, KVG-Kosten von Fr. 218.45. Insge- samt errechnete sie in dieser Phase ein Existenzminimum von Fr. 2'569.65. 4.1.2. KVG-Kosten Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung (Ziff. 2.3., S. 7) vor, sie habe zwar für das Jahr 2025 ein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt, sie vermute je- doch, dass aufgrund der aktuellen Einkommenszahlen keine volle Prämi- enverbilligung, sondern nur noch eine im Umfang von 80 % gewährt werde. Als Beweisofferte kündigte sie die Nachreichung der entsprechenden Ver- fügung der SVA an. Die Klägerin hat im Anschluss weder die betreffende Verfügung eingereicht, noch substanziert dargelegt, weshalb sie nicht mehr mit einer vollen Prämienverbilligung rechnet. Es gibt daher keinen Anlass zur diesbezüglichen Modifikation des angefochtenen Entscheids. 4.1.3. auswärtige Verpflegung Die Klägerin macht weiter geltend (Berufung Ziff. 2.3., S. 7), ihr seien bis anhin keine Auslagen für auswärtige Verpflegung angefallen. Ab August 2025 würden ihr aber mindestens an einem Tag pro Wochen Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen, welche sich praxisgemäss auf Fr. 44.00 belaufen würden. Die Klägerin scheint übersehen zu haben, dass ihr die Vorinstanz ab 1. Au- gust 2025 Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 40.00 angerech- net hat (angefochtener Entscheid E. 10.1.). Die verbleibende Differenz von Fr. 4.00 zum Standpunkt der Klägerin übersteigt den Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht und gibt zu keiner Anpassung des angefochtenen Ent- scheids Anlass. - 14 - 4.1.4. Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass infolge ausreichender Ressour- cen bei allen Beteiligten nicht nur das betreibungsrechtliche, sondern das familienrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen ist. Dazu gehören bei den Elternteilen insbesondere die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie Krankenkassenprämien nach VVG (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Zusatzversicherungsprämien betragen bei der Klägerin Fr. 62.40 (Be- rufungsbeilage 4). Als Kommunikations- und Versicherungspauschale wer- den praxisgemäss Fr. 100.00 angerechnet (vgl. das Kreisschreiben XKS.2017.2 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts, Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziff. 2.4.). Bezüglich Steuern ist bei der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Ein- kommens, des anwendbaren Steuertarifs für die Gemeinde Q._____, des Steuerabzugs von Fr. 10'800.00 pro schulpflichtigem Kind und der Abzüge für die Berufskosten gestützt auf den Steuerkalkulator des Kantons St. Gal- len (abrufbar unter www.sg.ch) davon auszugehen, dass die Klägerin bis auf die letzte Phase (ab 1. August 2033) keine Steuern schuldet bzw. der Steuerbetrag Fr. 0.00 sein wird. In der letzten Phase ist mit Steuern von ca. Fr. 140.00 pro Monat zu rechnen, wobei der auf die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge (ohne Betreuungsunterhalt) entfallende Anteil daran pro Kind rund Fr. 30.00 ausmachen dürfte (vgl. dazu BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 4.1.5. Ergebnis Die familienrechtlichen Existenzminima der Klägerin sind im Ergebnis: bis 31. Juli 2033: Fr. 2'188.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00 abzgl. Wohnkosten- anteile Kinder Fr. 500.00; Arbeitswegkosten Fr. 285.60; Verpflegungskos- ten Fr. 40.00, VVG-Prämien Fr. 62.40; Kommunikations- und Versiche- rungspauschale Fr. 100.00); ab 1. August 2033: Fr. 2'812.05 (verändert: Arbeitswegkosten Fr. 571.20; Verpflegungskosten Fr. 80.00; neu: KVG-Prämien: Fr. 218.45; Steuern Fr. 80.00) 4.2. Beklagter 4.2.1. angefochtener Entscheid Beim Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz im Existenzminimum "bis zum Umzug in eine eigene Wohnung" einen Grundbetrag von Fr. 850.00, Wohnkosten von Fr. 990.00, KVG-Kosten von Fr. 309.85 und eine Taggeld- versicherung von Fr. 105.40, insgesamt Fr. 2'255.25. Ab dem "Umzug in - 15 - die eigene Wohnung" (vorinstanzliche Phase 2) wurden dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'200.00 und ein Grundbetrag von Fr. 1'000.00 ange- rechnet, womit sich das Existenzminimum auf Fr. 2'615.25 erhöhte. Zum Grundbetrag (in der ersten Phase) führte die Vorinstanz aus, der Beklagte wohne bei seinen Eltern auf dem Bauernhof, weshalb ihm grundsätzlich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen wäre. Gemäss eigenen Aus- führungen koche er jedoch vielleicht einmal pro Woche allein und könne ansonsten bei der Mutter mitessen, wobei diese für die Kosten der Lebens- mittel aufkomme, die sie koche. Zudem könne der Beklagte gewisse Le- bensmittel direkt vom Hof beziehen. Unter diesen Umständen sei es ge- rechtfertigt, ihm lediglich einen Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen. 4.2.2. Grundbetrag Dem Beklagten wird vorliegend das Einkommen angerechnet, welches er als Landmaschinenmechaniker erzielen kann (vgl. oben E. 3.2). Die Kläge- rin räumt mit ihrer Berufung ein, dass dem Beklagten für diesen Fall praxis- gemäss ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zuzugestehen ist, solange er zu- sammen mit seinen Eltern wohnt (Berufung Ziff. 2.5, S. 10). Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt bzw. sind für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) anzuwenden. Gemäss Ziff. I/2. der SchKG-Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Mitbewohnern Fr. 1'100.00. Da der Beklagte nach wie vor in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern wohnt (vgl. dazu sogleich E. 4.2.3), erscheint dieser Grundbetrag korrekt. 4.2.3. Wohnkosten Die Vorinstanz ging von der Annahme aus, der Beklagte werde in Kürze in eine eigene Wohnung ziehen, und terminierte den Beginn der Phase 2 ihrer Unterhaltsberechnung auf den Zeitpunkt dieses Auszugs (angefochtener Entscheid E. 7.2.1. und 9.2.). Sie rechnete offenbar damit, dass dieser Um- zug vor dem 1. August 2025 erfolgen würde, denn an diesem Datum be- ginnt die Phase 3 ihrer Unterhaltsberechnung, in welcher sie voraussetzte, dass der Beklagte eine eigene Wohnung haben würde. Gemäss den Angaben in der Berufung (Ziff. 2.1., S. 5) und Berufungsant- wort (S. 4 f.) lebt der Berufungsbeklage noch immer bei seinen Eltern. Ge- mäss seiner Aussage an der vorinstanzlichen Verhandlung (Protokoll S. 21, act. 108) wohnt er seit Juni 2023, also schon rund zwei Jahre, bei den Eltern. Unter diesen Umständen kann nicht mehr ohne Weiteres von - 16 - einem bloss vorübergehenden Wohnen im Elternhaus ausgegangen wer- den. Es ist damit für alle Phasen von den Wohnkosten von Fr. 990.00, wel- che dem Beklagten bei den Eltern anfallen, auszugehen (vgl. Aussage des Beklagten, Protokoll S. 21, act. 108, und Duplikbeilage 4). Soweit der Be- klagte höhere Wohnkosten für sich reklamiert mit dem Hinweis, die Klägerin lebe in einer "sehr angemessenen Wohnung mit einem Mietpreis, der klar über demjenigen liegt, welcher betreibungsrechtlich noch akzeptiert wer- den würde" (Berufungsantwort S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Klägerin werden – inklusive der Wohnkostenanteile der beiden unter ihrer Obhut stehenden Kinder – Wohnkosten von Fr. 1'000.00, also nur Fr. 10.00 mehr als dem Beklagten (der die Kinder nur während des Besuchsrechts bei sich hat) eingeräumt, so dass sicherlich kein Missverhältnis zuunguns- ten des Beklagten besteht. Sofern der Beklagte in Zukunft noch in eine andere Wohnung umzieht und sich dies wesentlich auf sein Existenzmini- mum auswirkt, wird er dies mit einem Abänderungsgesuch einzubringen haben. 4.2.4. KVG-Prämie Die KVG-Prämie des Beklagten hat sich ausweislich der Berufungsbeilage 4 auf Fr. 346.15 erhöht. 4.2.5. Berufskosten Da beim Beklagten von einem Erwerbseinkommen aus einer Anstellung als Landmaschinenmechaniker ausgegangen wird (vgl. oben E. 3.2), sind bei ihm auch keine Kosten für eine Taggeldversicherung (für seine selbstän- dige Tätigkeit als Landwirt) zu berücksichtigen. Hingegen sind ihm praxis- gemäss für ein Vollzeitpensum Fr. 200.00 Kosten für auswärtige Verpfle- gung anzurechnen. Hinzu kommen die (hypothetischen) Arbeitswegkosten, welche ermessensweise auf Fr. 200.00 festgelegt werden. 4.2.6. Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum Auch beim Beklagten ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtli- che Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehört die Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00. Bei den Zusatzversicherungen kann nicht ohne Weiteres auf die bestehenden Versicherungen des Be- klagten (Berufungsantwortbeilage 4) abgestellt werden, da diese jeweils auch eine Unfalldeckung aufweisen, welche bei einer unselbständigen Er- werbstätigkeit entfallen würde. Ohne diese belaufen sich die VVG-Prämien auf Fr. 79.10. Die monatliche Steuerbelastung des Beklagten variiert leicht je nachdem, wie hoch die Unterhaltsbeträge ausfallen, die er von den Steuern abziehen kann. Die Steuern betragen unter Berücksichtigung der anwendbaren Steu- ertarife für die Gemeinde R._____ (Tarif A), des Einkommens des Beklag- ten, der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, eines Abzugs für Berufskosten von Fr. 3'000.00 sowie eines pauschalen Versicherungsabzugs von Fr. 3'600.00 gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau (www.ag.ch) - 17 - in der Phase bis 31. Oktober 2028 rund Fr. 270.00, in der Phase zwischen dem 1. November 2028 und dem 30. September 2030 rund Fr. 250.00 und in der Phase ab dem 1. Oktober 2030 Fr. 230.00. 4.2.7. Ergebnis Die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten sind im Ergebnis: bis 31. Oktober 2028: Fr. 3'285.25 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 990.00; Arbeitswegkosten Fr. 200.00; Verpflegungskosten Fr. 200.00; KVG-Prämien: Fr. 346.15; VVG-Prämien Fr. 79.10; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 270.00) 1. November 2028 – 30. September 2030: Fr. 3'265.25 (verändert: Steuern Fr. 250.00); Ab 1. Oktober 2030: Fr. 3'245.25 (verändert: Steuern Fr. 230.00). 4.3. Kinder 4.3.1. angefochtener Entscheid Bei den Kindern ging die Vorinstanz in den ersten Phasen von einem Grundbetrag von Fr. 400.00 aus bzw. ab ihrem 10. Lebensjahr (ab 1. No- vember 2028 bei C._____ und ab 1. Oktober 2030 bei D._____) von Fr. 600.00. Als Wohnkostenanteil wurde ihnen je Fr. 250.00 angerechnet. Krankenkassenkosten wurden zunächst wegen der vollen Prämienverbilli- gung (wie bei der Klägerin) nicht berücksichtigt und ab dem 1. August 2033 unter der Annahme einer hälftigen Prämienverbilligung mit je Fr. 52.35. Bei D._____ wurden zudem bis zum 31. Juli 2025 (Schuleintritt) Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 100.00 angerechnet. Daraus ergaben sich folgende (betreibungsrechtliche) Existenzminima: C._____ D._____ bis 31. Oktober 2028 Fr. 650.00 Fr. 650.00 1. November 2028 - 30. September 2030 Fr. 850.00 Fr. 650.00 1. Oktober 2030 – 31. Juli 2033 Fr. 850.00 Fr. 850.00 ab 1. August 2033 Fr. 902.35 Fr. 902.35 4.3.2. Fremdbetreuungskosten D._____ Auf die Rügen, die die Klägerin an der vorinstanzlichen Berechnung der Höhe von D._____ Fremdbetreuungskosten anbringt (vgl. Berufung Ziff. 2.9 S. 12), braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese Fremdbetreu- ungskosten gemäss vorinstanzlichem Entscheid nur bis zu D._____ Schul- eintritt (August 2025, der vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden - 18 - Entscheids stattgefunden hat) berücksichtigt wurden und insoweit keine Rüge vorgebracht wird. 4.3.3. Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum Auch bei den Kindern sind als Teil des familienrechtlichen Existenzmini- mums die Krankenkassenprämien nach VVG zu berücksichtigen. Diese be- tragen bei C._____ Fr. 59.65 und bei D._____ Fr. 54.60 (Berufungsbeilage 4). In der letzten Phase ab 1. August 2033 ist bei den Kindern zudem ein Steueranteil von je Fr. 30.00 zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.1.4). 4.3.4. Ergebnis Daraus ergeben sich folgende (familienrechtliche) Existenzminima: C._____ D._____ bis 31. Oktober 2028 Fr. 709.65 Fr. 704.60 1. November 2028 - 30. September 2030 Fr. 909.65 Fr. 704.60 1. Oktober 2030 – 31. Juli 2033 Fr. 909.65 Fr. 904.60 ab 1. August 2033 Fr. 992.00 Fr. 986.95 5. Unterhaltsberechnung 5.1. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 31. Oktober 2028 Bei einem Einkommen von unverändert Fr. 5'160.00 und einem familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'285.25 verfügt der Beklagte über einen Überschuss von Fr. 1'874.75. Die Klägerin weist ein Einkommen auf von Fr. 2'026.00 und ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'188.00, woraus ein Manko von Fr. 162.00 resultiert. Eine Vorabzuwei- sung des überobligatorischen Einkommens der Klägerin (vgl. vorne E. 3.1.4) rechtfertigt sich bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen und mit Blick auf die Verpflichtung (auch) des Beklagten zur Ausschöpfung sei- ner Erwerbskraft (vgl. vorne E. 3.2.5) nicht. Die Kinder haben je ein Ein- kommen von Fr. 230.00 (Kinderzulagen) und familienrechtliche Existenz- minima von 709.65 (C._____) bzw. Fr. 704.60 (D._____), d.h. einen unge- deckten Barbedarf von Fr. 479.65 (C._____) bzw. Fr. 474.60 (D._____). Nach Deckung des Mankos der Klägerin und des ungedeckten Barbedarfs der Kinder verbleiben vom Überschuss des Beklagten Fr. 758.50 (Fr. 1'874.75 ./. Fr. 162.00 ./. Fr. 479.65 ./. Fr. 474.60). An diesem Über- schuss partizipieren die Kinder praxisgemäss ("kleiner Kopf", vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) mit je einem Viertel, ausmachend Fr. 189.65, während der verbleibende Überschuss ("grosser Kopf") beim Beklagten verbleibt. Das Manko der Klägerin entspricht dem Betreuungsunterhalt für beide Kinder, wobei es sich rechtfertigt, beiden Kindern einen gleich grossen Anteil daran zuzusprechen. Der Betreuungsunterhalt in dieser Phase beträgt somit pro Kind je Fr. 81.00. Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von (mathematisch auf die nächsten Fr. 10.00) gerundet Fr. 750.00 (ungedeckter Barbedarf - 19 - Fr. 479.65 + Betreuungsunterhalt Fr. 81.00 + Überschussanteil Fr. 189.65). Für D._____ ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet ebenfalls Fr. 750.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 474.60 + Betreuungsunterhalt Fr. 81.00 + Überschussanteil Fr. 189.65). 5.2. ab 1. November 2028 bis 30. September 2030 In dieser Phase weist der Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 5'160.00 und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'265.25 einen Überschuss von Fr. 1'894.75 auf. Der Barbedarf von C._____ steigt um Fr. 200.00 (höherer Grundbedarf), so dass sein familienrechtliches Existenzminium neu Fr. 909.65 beträgt bzw. sein ungedeckter Barbedarf Fr. 679.65. Der zu verteilende Überschuss beträgt Fr. 578.50 (Fr. 1'894.75 ./. Fr. 162.00 ./. Fr. 679.65 ./. Fr. 474.60), woran die Kinder mit je mit Fr. 144.65 partizipieren. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von gerundet Fr. 910.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 679.65 + Betreuungsunterhalt Fr. 81.00 + Über- schussanteil Fr. 144.65). Für D._____ ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 700.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 474.60 + Betreuungsun- terhalt Fr. 81.00 + Überschussanteil Fr. 144.65). 5.3. ab 1. Oktober 2030 bis 31. Juli 2033 In dieser Phase weist der Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 5'160.00 und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'245.25 einen Überschuss von Fr. 1'914.75 auf. Der Barbedarf von D._____ steigt um Fr. 200.00 (höherer Grundbedarf), so dass ihr familienrechtliches Existenzminium neu Fr. 904.60 beträgt bzw. ihr ungedeckter Barbedarf Fr. 674.60. Der zu verteilende Überschuss beträgt Fr. 398.50 (Fr. 1'914.75 ./. Fr. 162.00 ./. Fr. 679.65 ./. Fr. 674.60), woran die Kinder mit je mit Fr. 99.65 partizipieren. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von gerundet Fr. 860.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 679.65 + Betreuungsunterhalt Fr. 81.00 + Über- schussanteil Fr. 99.65). Für D._____ ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet ebenfalls Fr. 860.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 674.60 + Betreu- ungsunterhalt Fr. 81.00 + Überschussanteil Fr. 99.65). 5.4. ab 1. August 2033 Ab diesem Zeitpunkt kann die Klägerin ihr familienrechtliches Existenzmi- nimum aufgrund des erhöhten Arbeitspensums selber decken, weshalb - 20 - kein Raum für Betreuungsunterhalt mehr bleibt. Die Kinder haben je ein Einkommen von Fr. 230.00 (Kinderzulagen) und familienrechtliche Exis- tenzminima von 992.00 (C._____) bzw. Fr. 986.95 (D._____), d.h. einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 762.00 (C._____) bzw. Fr. 756.95 (D._____). Nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Kinder verblei- ben vom Überschuss des Beklagten Fr. 395.80 (Fr. 1'914.75 ./. Fr. 762.00 ./. Fr. 756.95). An diesem Überschuss partizipieren die Kinder mit je einem Viertel, ausmachend Fr. 98.95. Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von gerundet Fr. 860.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 762.00 + Überschussanteil Fr. 98.95). Für D._____ ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet ebenfalls Fr. 860.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 756.95 + Überschussan- teil Fr. 98.95). 6. Kosten 6.1. Gerichtskosten Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 3'500.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO zu zwei Fünfteln (Fr. 1'400.00) der Klägerin und zu drei Fünfteln (Fr. 2'100.00) dem Beklag- ten aufzuerlegen. 6.2. Parteikosten Der Beklagte hat der Klägerin – unter Verrechnung ihrer Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) – einen Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs für die feh- lende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittel- abzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Spesenpauschale von 3 % und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf Fr. 3'006.25 festzusetzen, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 601.25 zu ersetzen hat. 6.3. unentgeltliche Rechtspflege (Klägerin) Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Vorausset- zungen dafür gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sind erfüllt. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 12. August 2024 in den Dispositivziffern 4 – 6 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: Für C._____: - Fr. 750.00 (davon Fr. 81.00 als Betreuungsunterhalt) ab Rechts- kraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis 31. Okto- ber 2028; - Fr. 910.00 (davon Fr. 81.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Novem- ber 2028 bis 30. September 2030; - Fr. 860.00 (davon Fr. 81.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2030 bis 31. Juli 2033; - Fr. 860.00 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit. Für D._____: - Fr. 750.00 (davon Fr. 81.00 als Betreuungsunterhalt) ab Rechts- kraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis 31. Okto- ber 2028; - Fr. 700.00 (davon Fr. 81.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Novem- ber 2028 bis 30. September 2030; - Fr. 860.00 (davon Fr. 81.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2030 bis 31. Juli 2033; - Fr. 860.00 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit. 5. [ersatzlos aufgehoben] 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen: bei der Klägerin (exkl. Familienzulagen): - ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis 31. Juli - 22 - 2033 (50 % Pensum) Fr. 2'026.00 - ab 1. August 2033 (80 % Pensum) Fr. 2'922.00 beim Beklagten (exkl. Familienzulagen): - für sämtliche Phasen: Fr. 5'160.00 bei C._____ - für sämtliche Phasen (Familienzulagen): Fr. 230.00 bei D._____ - für sämtliche Phasen (Familienzulagen): Fr. 230.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, S._____, als un- entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden zu zwei Fünfteln mit Fr. 1'400.00 der Klägerin und zu drei Fünfteln mit Fr. 2'100.00 dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird aufgrund der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Fünftel ihrer richterlich auf Fr. 3'006.25 festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 601.25, zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 23 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella