5. Zusammenfassung Die Vorinstanz hat die Klage demnach zu Recht grossmehrheitlich abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Somit ist die Berufung des Klägers ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im - 27 - Berufungsverfahren von Fr. 15'597.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 2'225.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).