106 Abs. 2 ZPO). Indessen ist es zulässig, wenn auch nicht zwingend, im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens sämtliche Prozesskosten einer Partei aufzuerlegen, wenn die andere Partei bloss geringfügig, im Umfang von einigen Prozentpunkten unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 E. 5.2 sowie 4A_266/2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; JENNY, ZPO-Komm., N. 10 zu Art. 106 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.