Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im Verhältnis zum ursprünglich eingeklagten Betrag von Fr. 17'592.00 obsiegt der Kläger mit seinen Fr. 700.00 bloss zu knapp 4 %. Zwar werden die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).