In der Sache erscheint es im Übrigen zweifelhaft, dass die von der Beklagten noch nicht zurückerstatteten Kosten für die Dubai-Ferien Fr. 700.00 übersteigen sollten, zumal selbst der Kläger der Beklagten am 29. Januar 2022 schrieb, es fehlten noch Fr. 700.00 ("zahle zuerst mal die fehlenden 700.- der Dubai ferien", klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Wäre ein noch grösserer Betrag offen gewesen, hätte der Kläger kaum nur von fehlenden Fr. 700.00 gesprochen.