Vor diesem Hintergrund war es nicht die Aufgabe der Vorinstanz, ohne entsprechende Behauptungen die Gesamtkosten der Dubai-Ferien festzustellen, sondern jene des Klägers, was dieser indessen unterlassen hatte. In der Sache erscheint es im Übrigen zweifelhaft, dass die von der Beklagten noch nicht zurückerstatteten Kosten für die Dubai-Ferien Fr. 700.00 übersteigen sollten, zumal selbst der Kläger der Beklagten am 29. Januar 2022 schrieb, es fehlten noch Fr. 700.00 ("zahle zuerst mal die fehlenden 700.- der Dubai ferien", klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023).