Ferien untersuchen müssen und hätte nicht aus einer anerkannten Teilzahlung ohne nähere Prüfung den Schluss zu ziehen dürfen, dass ausschliesslich Fr. 700.00 geschuldet seien. Der Kläger übersieht, dass die vorliegende Streitigkeit nicht der abgeschwächten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO unterliegt. Vielmehr ist sie vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) geprägt, wobei die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klägers stark gemildert war, womit sich die Vorinstanz zurückzuhalten hatte (vgl. bereits oben E. 3.1.4.3).