Die Folgefrage, ob in diesem Fall von Schenkungen oder – wie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mangels anderer Verabredung üblich – von blossen Gefälligkeiten auszugehen ist, kann mangels Relevanz offengelassen werden. So oder anders stünde dem Kläger keine Forderung auf Rückerstattung der geltend gemachten Auslagen zu.