Entgegen den Andeutungen des Klägers kann sich die Beklagte in ihren Aussagen betreffend Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, auch nicht auf die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) bezogen haben, zumal ihre Beteiligung an der Auflistung nicht nachgewiesen ist. Der Kläger behauptet auch nicht, an den Auslagen ein eigenes Interesse gehabt zu haben, was für ein Rechtsverhältnis sprechen würde. Die Folgefrage, ob in diesem Fall von Schenkungen oder – wie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mangels anderer Verabredung üblich – von blossen Gefälligkeiten auszugehen ist, kann mangels Relevanz offengelassen werden.