Krankenkassenkosten), haben sie für die anderen Kosten keine generelle Absprache, also auch keine Rückerstattungspflicht getroffen. Nachgewiesen ist bloss, dass die Beklagte die Kosten für den Einkauf bei Louis Vuitton sowie die Kosten für die Dubai-Ferien zurückzuerstatten hatte. Erstere bezahlte sie vollständig zurück. Von den letzteren hat die Beklagte bereits Fr. 300.00 bezahlt und für den Rest von Fr. 700.00 wurde sie von der Vorinstanz zur Rückerstattung verpflichtet. Demgegenüber sprechen die Ergebnisse der Parteibefragung, die WhatsApp-Chatprotokolle und auch die tatsächlichen Rückzahlungen der Beklagten nicht für eine allgemeine Rückerstattungspflicht ihrerseits.