3.2.4.4. Zusammengefasst ist das Obergericht davon überzeugt, dass die Parteien eine nichteheliche Liebesbeziehung mit zeitweiligem Zusammenleben (so insbesondere während der gesamten Zeit, für die der Kläger Rücker-stat- tung verlangt) unterhielten. Während sich die Parteien über die Tragung gewisser wiederkehrender Kosten einig waren (Miet- und - 25 -