Zahlungen für die Dubai-Ferien von der Beklagten behauptet oder nachgewiesen sind, scheint sich die Beklagte mit dem Zusatz "Rest folgt weiterhin" tendenziell eher auf einen grösseren Betrag zu beziehen, von dem die Kosten für die Dubai-Ferien allenfalls einen Teil darstellten. Dies indiziert grundsätzlich die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht. Unklar bzw. unbestimmbar bleibt aber einmal mehr, auf welchen Betrag und für welche Auslagen sich die Rückerstattungspflicht beziehen soll.