WEI- TERHIN" überwies (klägerische Beilage 9 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024). Was die Beklagte mit "Rest" im Zahlungsdetail meinte, ist unklar. Es kann sich auf den Betrag von Fr. 700.00 beziehen, welcher Betrag gemäss dem Kläger "noch" fehlten (vgl. WhatsApp-Konversation der Parteien vom 29. Januar 2022 [klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023]). Es könnte sich aber auch um einen weitergehenden Betrag handeln, von dem die Fr. 700.00 lediglich einen Teil darstellten. Der Hinweis "folgt weiterhin" legt nahe, dass die Beklagte dem Kläger bereits vor der Zahlung der Fr. 300.00 Geld überwiesen hatte. Da keine weiteren - 24 -