3.2.4.3.4. Das aus den WhatsApp-Chatprotokollen unvollständig gewonnene Bild, wonach die Parteien wohl eine gewisse, in der Höhe heute aber nicht bestimmbare Rückerstattungspflicht vereinbart haben, es aber unklar bleibt, worauf sich diese bezieht, wird durch die Rückzahlungen der Klägerin teilweise verdeutlich: Aus den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen der C._____ AG (klägerische Beilagen 9 ff. und 15 f. zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024) geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger am 17. Januar 2022 Fr. 300.00 mit dem Vermerk "DUBAI,REST FOLGT WEI- TERHIN" überwies (klägerische Beilage 9 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024).