Nachdem die Beklagte diese bejaht hatte, fragte der Kläger: "und all das von 17/18/19?", woraufhin die Beklagte nur noch schrieb: "Kannst du lesen" und "Ich mache jetzt Dubai". Klar ist, dass die Beklagte damit zugestand, dem Kläger noch Fr. 700.00 für die Kosten der Dubai-Ferien zurückzuerstatten und sie ihm für die Dubai-Ferien bereits etwas bezahlt hatte. Dementsprechend verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte auch, dem Kläger noch Fr. 700.00 zu bezahlen. Ferner indiziert diese Kommunikation wieder eine vereinbarte Rückerstattungspflicht, wenn die Beklagte ausführt, sie zahle nun zuerst die Kosten der Dubai- Ferien zurück, was den Willen zur Rückzahlung weiterer Kosten indiziert.