Sie könne dies aber nur gestaffelt tun, da sie auch andere laufende Auslagen habe. Wiederum indiziert diese Kommunikation eine vereinbarte Rückerstattungspflicht; diesmal aber einzig hinsichtlich der Ferien. Erneut ist zudem unklar, welchen Geldbetrag die Beklagte dem Kläger insgesamt zurückzahlen wollte. Der - 23 - Kläger sprach einleitend einzig von Schulden aus den gemeinsamen Ferien.