Aus dieser Kommunikation geht hervor, dass die Parteien zu Beginn über die Tragung gemeinsamer Kosten wohl gar nichts vereinbart haben, allenfalls eine hälftige Beteiligung beider Parteien. Der Kläger gibt aber selber an, die Beklagte schulde nur hinsichtlich Ferien Geld und nicht auch hinsichtlich all der restlichen Positionen in der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Am 24. Oktober 2021 zeigte sich die Beklagte jedenfalls bereit, dem Kläger gewisse Auslagen zurückzubezahlen. Sie könne dies aber nur gestaffelt tun, da sie auch andere laufende Auslagen habe.