Keine der Parteien führt hierzu Näheres aus. Insgesamt geht aus der Kommunikation vom 17. Juni 2021 jedoch hervor, dass die Beklagte der Ansicht war, dem Kläger einen heute in der Höhe nicht bestimmbaren Geldbetrag zu schulden. Das würde zwar eine vereinbarte Rückerstattungspflicht indizieren. Unklar bleibt jedoch, für welchen Betrag die Parteien eine Rückerstattungspflicht vereinbart hätten.