Was mit dem Betrag Fr. 1'300.00 gemeint ist, worin Fr. 50.00 Twintausgaben inkludiert sein sollen, erschliesst sich nicht. Der Betrag ist jedenfalls wesentlich tiefer als die in der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) erwähnten Positionen für Ferien- und Fitnesskosten und scheint damit also nicht in Zusammenhang zu stehen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, der Betrag von Fr. 1'300.00 beziehe sich auf eine Zahlung der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 3.2.2), was der Kläger nicht als falsch rügt, sodass daraus von Beginn weg auf keinen geschuldeten Betrag geschlossen werden kann. Keine der Parteien führt hierzu Näheres aus.