hoch" geantwortet hatte, warf die Beklagte ihm vor: "Und zum Rest sagst du nichts?" (Klagebeilage 4 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). In welchem Zusammenhang diese Kommunikation steht, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht erläutert. Immerhin geht daraus hervor, dass die Beklagte wohl dem Kläger Geld schulden soll und dieses insbesondere mit Ferien- und Fitnesskosten im Zusammenhang stehen soll. Was mit dem Betrag Fr. 1'300.00 gemeint ist, worin Fr. 50.00 Twintausgaben inkludiert sein sollen, erschliesst sich nicht.