Auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gesagt habe, sie werde die Auslagen zurückzahlen, antwortete diese, es habe nie irgendeine Abmachung gegeben (act. 48). Der Kläger führte im Hinblick auf einen Coiffeurbesuch der Beklagten demgegenüber aus, es sei ganz klar im Voraus kommuniziert worden, dass die Beklagte diesen nicht selber habe bezahlen können, weshalb die Kosten mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt worden seien (act. 47 f.). Die gegensätzlichen Parteiaussagen lassen den Schluss auf die mündliche Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht nicht zu.