Es stellt sich daher die Frage, ob sich entsprechende mündliche Willenserklärungen nachweisen lassen. Auf Befragung hin führte die Beklagte jedenfalls aus, es habe nie wirklich eine Abmachung gegeben, wer was bezahle. Es habe kein System gegeben. Klar gewesen sei, dass die Beklagte die Hälfte der Miete bezahle. Auch für ihr Auto habe die Beklagte alles selber bezahlt (act. 42 und 48). Auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gesagt habe, sie werde die Auslagen zurückzahlen, antwortete diese, es habe nie irgendeine Abmachung gegeben (act. 48).