3.2.4.3.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob sich ein tatsächlicher Konsens der Parteien nachweisen lässt. Schriftliche Willenserklärungen der Parteien, die auf einen Vertragsabschluss im Zahlungszeitpunkt bzw. den Zahlungszeitpunkten schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. zur mutmasslich gefälschten Schuldanerkennung oben E. 3.1.4). Der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch geltend, die Beklagte habe ihn mündlich "mehrfach" gebeten, etwas zu bezahlen, wobei sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen werde (Klagebegründung, act. 52). Es stellt sich daher die Frage, ob sich entsprechende mündliche Willenserklärungen nachweisen lassen.