Der Kläger legt keinen schriftlichen Darlehensvertrag vor. Vielmehr macht er aus nachträglichen Tatsachen indizienweise geltend, die Parteien hätten – wohl mündlich – einen Darlehensvertrag abgeschlossen oder nachträglich konkludent eine Rückerstattungspflicht vereinbart. Die diesen Fragen - 21 - zugrunde liegenden Tatsachen sind anspruchsbegründend, weswegen der Kläger hierfür beweisbelastet ist (vgl. oben E. 3.1.3.1).