Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.3.1) ist ohnehin die Qualifikation der klägerischen Auslagen als Gefälligkeit naheliegender als die Annahme einer Schenkung, zumal die Beklagte in der Sache gar keine Schenkung geltend macht (vgl. insbesondere Klageantwort, act. 68 f. Ziff. 6). Da die Vorinstanz zum Schluss kam, die Parteien hätten bis auf Fr. 700.00 keine Rückerstattungspflicht vereinbart, spielen somit ihre weiteren Ausführungen, es hätte sich bei den Auslagen des Klägers für die Beklagte auch um Schenkungen handeln können, keine Rolle. Die Rüge des Klägers läuft daher ins Leere.