3.2.4.2. Richtig ist, wenn der Kläger ausführt, die Hingabe von Geld in einer Liebesbeziehung lasse nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf eine Schenkung schliessen (Berufung Ziff. II.2.3). Vielmehr ergibt sich die Beziehung unter den Partnern aus den konkreten Umständen. Da keine der Parteien das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft geltend bzw. eine entsprechende gemeinsame Zweckverfolgung behauptet und sie offenbar auch keine gemeinsame Kasse geführt haben, ist einzig relevant, ob dem Kläger der Nachweis jener anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, die auf eine Rückerstattungspflicht der Beklagten im schliessen lassen.