Der Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Darlehen besteht hauptsächlich darin, dass nur beim Darlehen eine Rückerstattungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der Geldgeber dem Empfänger letztlich nur die Nutzung des Geldes für eine Zeit ermöglichen oder ihm das Geld für immer übergeben wollte (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46a zu Art. 312 OR). Als Indiz für die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht kann die Hingabe einer erheblichen Summe Geld angesehen werden, wenn sich diese vernünftigerweise nur durch die Annahme eines Darlehensverhältnisses erklären lässt (BGE 83 II 209 E. 2; MAURENBRE- CHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46b