Unentgeltliche Darlehen – es sind weder ein Zins noch andersartige Vergütungen geschuldet (HIGI, Zürcher Kommentar OR, 3. Aufl. 2003, N. 32 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR; WEBER, a.a.O., N. 46 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR) – sind von blossen Gefälligkeiten abzugrenzen. Auch wenn das unentgeltliche Darlehen teilweise als Vertrag mit Gefälligkeitscharakter qualifiziert wird (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NE110001 vom 12. Juli 2011 E. 5.1; HIGI, a.a.O.), ist es keine Gefälligkeit, sondern – - 18 - als Vertrag – ein Rechtsgeschäft (WEBER, a.a.O., N. 47 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR).