3.2.3.4. Darlehen Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Zinslose Darlehen sind zulässig (MAURENBRECHER/SCHÄRER, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 312 OR). Die Hauptpflicht des Borgers besteht in seiner Rückerstattungspflicht. Diese ist beim Darlehen begriffsnotwendig. Sie ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Auszahlung eines Geldbetrags, sondern aus einem Rückerstattungsversprechen.