3.2.3.3. Schenkung Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Dabei verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten, in Schenkungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen (VOGT/VOGT, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 239 OR). Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (VOGT/VOGT, a.a.O., N. 3 zu Art. 239 OR) und grenzt sich damit von der blossen Gefälligkeit ab (vgl. oben E. 3.2.3.2; HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., N. 160; VOGT/VOGT, a.a.O., N. 28a