Ob ein Rechtsgeschäft oder eine Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. der Art der Leistung, ihrem Grund und - 17 - Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe. Es obliegt demjenigen, der sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die entsprechenden Umstände zu beweisen (BGE 137 III 539 E. 4.1, 116 II 695 E. 2b/bb; MÜLLER, a.a.O., N. 276 zu Einleitung in das OR).