3.2.3.2. Gefälligkeit Eine Gefälligkeit kann unterschiedlicher Art sein. Sie unterscheidet sich vom Schuldverhältnis durch das Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung. Es fehlt zumindest einer der Parteien ein Rechtsfolgewille; es liegt kein Rechtsgeschäft vor. Die Gefälligkeit ergeht zudem unentgeltlich, uneigennützig und erfolgt bei Gelegenheit (BGE 137 III 539 E. 4.1 m.w.N.; HÜRLIMANN-KAUP, Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, 1999, N. 1 f. und 4 ff.; MÜLLER, Berner Kommentar OR, 2018, N. 273 ff. zu Einleitung in das OR m.w.N.).