Mangels anderer Vereinbarungen besteht im Konkubinat keine Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt. Dennoch erbrachte Leistungen sind lediglich als Gefälligkeiten oder Erfüllung sittlicher Pflichten – vgl. auch Art. 239 Abs. 3 OR – zu betrachten (AEBI-MÜLLER/WIDMER, Die nichteheliche Gemeinschaft im schweizerischen Recht, Jusletter vom 12. Januar 2009, N. 16; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 117; RUMO- JUNGO/LIATOWITSCH, Nichteheliche Lebensgemeinschaft: vermögens- und kindesrechtliche Belange, FamPra.ch, 2004, S. 904). Solche Leistungen können, anderslautende Vereinbarung vorbehalten, grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (BÜCHLER, Vermögensrechtliche Probleme in der