Dies wird der Fall sein, wenn sich die Partner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten beitragen. Bewahren sich die Partner eine starke Selbständigkeit, bleibt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum (BGE 108 II 204 E. 4a).