Hinsichtlich einer allumfassenden einfachen Gesellschaft dürfte es den Partnern in der Regel jedoch an einem entsprechenden Rechtsgeschäftswillen fehlen. Das blosse Zusammenleben genügt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft noch nicht (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 87). Vielmehr muss ein Wille bestehen, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Partner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten beitragen.