Nichts erlaubt sodann den Schluss, dass Partner insbesondere für den Fall der Auflösung der Beziehung den Rückgriff auf Rechtsnormen ausschliessen wollten (vgl. BGE 108 II 204 E. 3a; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 83). Welche Regeln im Einzelfall anzuwenden sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 83 i.f.). In Frage kommt etwa eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Hinsichtlich einer allumfassenden einfachen Gesellschaft dürfte es den Partnern in der Regel jedoch an einem entsprechenden Rechtsgeschäftswillen fehlen.