Insbesondere liegt bei fehlender Regelung zumeist ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmasslichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll (bspw. hinsichtlich des unentziehbaren Rechtes zur jederzeitigen Beendigung der Gemeinschaft [BGE 108 II 204 E. 3a]). Anders kann es sich jedoch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Belange der Gemeinschaft verhalten. Solche sind insbesondere einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Partner zugänglich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 82). - 16 -