Die pauschale Verweisung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in einen rechtsleeren Raum wird jedoch verworfen. Wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt dies keineswegs, dass sie überhaupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens ausschliessen wollen. Zwar überwiegt der persönliche Charakter solcher Beziehungen deren vertragsrechtlichen Charakter. Insbesondere liegt bei fehlender Regelung zumeist ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmasslichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll (bspw. hinsichtlich des unentziehbaren Rechtes zur jederzeitigen Beendigung der Gemeinschaft [BGE 108 II 204 E. 3a]).