3.2.3. Rechtliches 3.2.3.1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft / Konkubinat Das Schweizer Recht kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Konkubinat nicht als eigenes Rechtsinstitut mit spezifischen Wirkungen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, N. 74). Eine gesetzliche Regelung fehlt. Insbesondere bildet die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Rechtsgemeinschaft sui generis (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 81). Die pauschale Verweisung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in einen rechtsleeren Raum wird jedoch verworfen.