Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, wie hoch die Gesamtkosten der Dubai-Reise gewesen wären – was der Übersicht der geschuldeten Positionen hätte entnommen werden können –, in welchem Umfang der Kläger dafür aufgekommen sei und ob daraus eine Rückzahlungspflicht resultiere. Aus einer anerkannten Teilzahlung ohne nähere Prüfung den Schluss zu ziehen, dass ausschliesslich Fr. 700.00 geschuldet seien, sei sachlich unvertretbar (Berufung Ziff. II.3.2).