Weiter übernehme die Vorinstanz pauschal die Annahme, dass Zahlungen in einer Liebesbeziehung als Schenkungen zu qualifizieren seien. Eine solche gesetzliche Vermutung existiere jedoch nicht. Eine Schenkungsabsicht - 15 - werde nicht vermutet und sei daher von der Beschenkten nachzuweisen. Eine Schenkungsabsicht könne nicht allein aus dem persönlichen Verhältnis zwischen den Parteien abgeleitet werden (Berufung Ziff. II.2.3). Demnach sei zwischen den Parteien mündlich (konkludent) ein Darlehensvertrag zustande gekommen (Berufung Ziff. II.2.4).