Der Kläger habe denn auch lückenlos dokumentiert, dass alle in der Übersicht der geschuldeten Positionen (Anhang zur Schuldanerkennung) aufgeführten Zahlungen effektiv von ihm stammten und zu seinen Lasten erbracht worden seien. Dementsprechend stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Rückforderungsanspruch zu. Die Vorinstanz habe diese Unterlagen nicht gesamthaft gewürdigt, sondern sich auf eine formale Betrachtung beschränkt (Berufung Ziff. II.2.2).